Satzung - RGZV Teisnach

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Satzung


Des Rassegeflügelzuchtvereins Teisnach und Umgebung 1924 e. V.

§ 1 : Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Rassegeflügelzuchtverein Teisnach und Umgebung, gegründet 1924“ und hat seinen Sitz in Teisnach. Er ist im Vereinsregister in Viechtach eingetragen.

§ 2 : Zweck und Mittel

Der Verein bezweckt die Hebung und Förderung der Rassegeflügelzucht in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinen und des Verbandes der Bay. Rassegeflügelzüchter. Er bezweckt besonders die Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügelzucht und betreut alle nicht organisierten Geflügelzüchter und – halter mit Rat und Tat in Fütterungs- und Haltungsfragen, soweit sie zu diesem Zweck an den Verein herantreten. Als Mittel hierzu sollen vornehmlich dienen:
A: regelmäßige Versammlungen der Mitglieder zur Besprechung von Vereinsinteressen, Austausch von Erfahrungen, sowie Abhaltung von belehrenden Vorträgen;
B: Pflege der Kameradschaft;
C: gemeinsame Besichtigung von mustergültigen Rassegeflügelzuchten;
D: Abhaltung von Geflügelausstellungen und damit Förderung der Betätigung;
E: Förderung der Rassegeflügelzucht als Feierabendbeschäftigung für Angehörige aller Berufsstände und Pflege und Liebe zum Tier, sowie Förderung der Haushalte der Geflügelzüchter mit Geflügelerzeugnissen;
F: Nachweis guter Bezugsquellen von Zuchttieren und Bruteiern für die Mitglieder und sonstigen Interessenten, sowie Förderung des Absatzes der von Vereinsmitgliedern gezüchteten guten Rassetieren.

§ 3 :Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Geflügelzüchter oder Freund der Geflügelzucht werden, wenn er das 4. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten und handlungsfähig im Sinne des BGB ist. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung beim Vereinsvorsitzenden. Die Beitrittserklärung soll möglichst schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft entgültig, jedoch gilt das Mitglied erst dann als aufgenommen, wenn es die Aufnahmegebühr und den ersten Jahresbeitrag bezahlt hat. Es erfolgt daraufhin die Aushändigung der Satzung. Erfolgt die Zahlung binnen 14 Tagen nach Aufforderung nicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft beim Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Verband der Bay. Rassegeflügelzüchter erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft. Das neue Mitglied ist der Versammlung vorzustellen und wird vom Vorsitzenden durch Handschlag auf Treue und gewissenhafte Mitarbeit im Verein verpflichtet.

§ 4 : Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
A: die Vorschriften dieser Satzung sowie die Bestimmungen und Anordnungen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Verbandes der Bay. Rassegeflügelzüchter, außerdem die Vorschriften und Anordnungen des Vereinsvorstandes gewissenhaft zu befolgen, soweit sie mit den Satzungen in Einklang zu bringen sind;
B: es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre Zuchten gewissenhaft zu versehen, ihre Stallungen in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und insbesondere darauf zu sehen, dass ihre Tiere frei von Krankheit bleiben. Sie haben ferner dem Beauftragten des Vereins selbst jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsichtnahme in sämtliche Zuchtunterlagen, soweit diese geführt werden, zu gewähren;
C: Kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen der Verdacht auf irgendeine Geflügelkrankheit (Seuche) besteht, an ein tierärztliches Institut zur Feststellung der Krankheits- oder Todesursache einzusenden;
D: ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets nachzukommen

§ 5 : Aufnahmegebühr und Beitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages bestimmt die Vorstandschaft.

§ 6 : Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
A: Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten, in welchen ein Mitglied unmittelbar beteiligt ist, kann das Mitglied nicht mitstimmen;
B: Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und zwar für sich unbeschränkt, für ihre Familie in den von der Vorstandschaft jeweils festgesetzten Bestimmungen.


§ 7 : Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder werden solche Personen aufgenommen, welche sich nicht im züchterischen Sinne betätigen und durch Zahlung des Beitrages den Verein unterstützen. Die fördernden Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8 : Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die ordentliche Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um die Ziele desselben Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages befreit. Sie können die Ehrenmitgliedschaft jederzeit niederlegen.

§ 9 : Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein soll nach Möglichkeit schriftlich oder mündlich erfolgen und ist beim Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende gibt Austritte in der Mitgliederversammlung bekannt. In der Mitgliederbestandsliste ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Ein Mitglied kann durch die Vorstandschaft gestrichen werden, wenn es
A: die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
B: wenn es trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

§ 10 : Ausschluß vom Verein

Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden,
A: wenn es gegen die Satzung, die Satzung des Verbandes Bay. Rassegeflügelzüchter, im besonderen gegen die Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat;
B: wenn es eine Anordnung des Landesverbandes oder einer seiner Gliederungen, des Vereinsvorsitzenden oder seiner Beauftragten nicht befolgt und dadurch den Verein geschädigt hat;
C: wenn es eine Handlung begangen hat, die irgendwie geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen;
D: wenn es sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 11 : Ausschlußverfahren

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Bei schriftlicher Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen. Von dem Ausschluß ist der Betroffene durch den 1. Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen. Gegen den Beschluß der Vorstandschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur schriftlich zu Händen des 1. Vorsitzenden binnen einer von der Zustellung des eingeschriebenen Briefes an laufenden 14-tägigen Frist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Die Wiederaufnahme eines aus dem Verein ausgeschlossenen Mitgliedes kann nur mehr durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 : Verwaltung

Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus:
A: dem 1. Vorsitzenden
B: dem 2. Vorsitzenden
C: dem Schriftführer
D: dem Kassier
E: dem Zuchtwart
F: dem Materialverwalter
G: dem Jugendobmann
H: den Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist einzelvertretungsfähig.
Die Vorstandschaft versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden je nach Bedarf und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 : Amtszeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14 Tätigkeit der Vorstandschaft

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Vorstandschaftsmitgliedern übertragen wird. Derselbe hat insbesondere die Einberufung sämtlicher Versammlungen zu veranlassen und ist Leiter in allen Mitgliederversammlungen. Des weiteren obliegt dem Vorsitzenden die Bekanntgabe des Posteinganges, wichtige Schriftstücke sind auch der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, und überwacht die Ausfürung der gefaßten Beschlüsse. Dem 2. Vorsitzenden obliegt die Stellvertretung des 1. Vorsitzenden.
Dem Schriftführer obliegt die Niederschrift der Verhandlungen in allen Sitzungen und Versammlungen in das Protokollbuch, die Richtighaltung des Mitgliederverzeichnisses und die Besorgung des Schriftwechsels.
Dem Kassier obliegt die Einziehung der Eintrittsgelder und der Jahresbeiträge, die Zahlung der vom Vorsitzenden angewiesenen Rechnungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die ordnungsgemäße Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, sowie die Erstellung der Jahresrechnung am Schluß des Vereinsjahres (31. 12. ..) . Nichtbenötigte Gelder sind auf ein Sparkonto bei der Sparkasse Teisnach, oder der Volksbank Teisnach, oder der Raiffeisenbank Geiersthal/Teisnach zur Einzahlung zu bringen.
Die Abhebung der hinterlegten Gelder ist nur mit schriftlicher Genehmigung des 1. Vorsitzenden zuläßig. Es zeichnet der 1. Vorsitzende und der Kassier gleichzeitig.
Die Aufgabe des Zuchtwartes ist die Aufklärung der Mitglieder über alle züchterischen Angelegenheiten durch geeignete Vorträge.
Dem Materialverwalter obliegt die Sorge für den gesamten beweglichen Besitz des Vereins, die Führung eines genauen Inventarverzeichnisses, die Erhaltung des Inventars in jederzeit brauchbarem Zustand und die Berichterstattung an die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 15 : Erweiterung der Vorstandschaft

Für bestimmte vorübergehende Zwecke, z.B. Ausstellungen, Schauen, können durch den Vorsitzenden weitere Mitglieder aufgestellt und berufen werden.

§ 16 : Kassenprüfung

Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind 2 Kassenrevisoren zu bestimmen, welche die Kasse zu prüfen haben. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 17 : Mitgliederversammlungen

Die Versammlungen der Mitglieder teilen sich in Monatsversammlungen, sowie in die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 18 : Monatsversammlungen

Die Monatsversammlungen finden regelmäßig in der von der Vorstandschaft festgesetzten Zeit statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, sobald es das Interesse des Vereins erfordert. Sie muß sofort einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich unter Darlegung der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Monats- und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zur Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Aus dieser Zuständigkeit sind folgende Angelegenheiten ausgenommen, welche ausschließlich zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
A: Wahl der Vorstandschaft
B: Ernennung der Revisoren
C: Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
D: Entlastung des Kassiers, aufgrund des Berichts der Revisoren
E: Vereinsauflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 19 : Einberufung von Versammlungen

Sämtliche Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und zwar schriftlich. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern auf Vereinsauflösung sind nur dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie längstens bis zum 31. Dezember beim Vorsitzenden eingegangen und von mindestens der Hälfte der noch wirklichen Mitglieder unterschrieben sind. Anträge auf Satzungsänderungen werden nur dann auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder unterschrieben und mindestens drei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Ist letzteres der Fall, werden die Anträge erst auf die Tagesordnung der nächsten außerordentlichen Versammlung gesetzt, welche nur zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufen wird.

§ 20 : Wahl der Vorstandschaft

Die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder erfolgt durch geheime Wahl auf Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass bei nur einem Bewerber auch die Wahl durch Handaufhebung möglich ist. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestimmt. Diejenigen Personen sind gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 21 : Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufhebung gefaßt. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vertretungen des Stimmrechts sind nicht zuläßig. Sämtliche Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 22 : Ausstellungen

Über die Abhaltung, Zeit und Dauer der vom Verein veranstalteten Ausstellungen beschließt die Mitgliederversammlung, über die Art der Bewertung und die Wahl der Preisrichter die Vorstandschaft. Die übrigen speziellen Anordnungen bleiben der Vorstandschaft überlassen.

§ 23 : Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erst dann zur Beschlussfassung erhoben werden, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder auf 8 herabgesunken ist. Zur gültigen Beschlussfassung über die Auflösung müssen 3/4sämtlicher ordentlichen Mitglieder anwesend sein und von diesen 2/3 für die Auflösung stimmen. Erscheinen 3/4der ordentlichen Mitglieder nicht, so muss eine zweite Mitgliederversammlung anberaumt werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins gilt dann als beschlossen, wenn 3/4der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit über die Verwendung desVereinsvermögens zu beschliessen; jedoch ist eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder unter allen Umständen ausgeschlossen.

§ 24 : Inkraftreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. März 1991 einstimmig beschlossen. Sie tritt ab diesem Tage in Kraft.
Teisnach, 09. März 1991.

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